7.3 Verhaltenskodex Erstkommunionkatechese
In der seelsorglichen, insbesondere katechetischen Arbeit mit Erstkommunion-Kindern geht es darum, ein adäquates Verhältnis von Nähe und Distanz zu schaffen. Die Beziehungsgestaltung muss dem Auftrag entsprechen und stimmig sein. Dies schließt Freundschaften oder Exklusivkontakte zu einzelnen Kindern aus, vor allem dann, wenn dadurch emotionale Abhängigkeiten entstehen oder entstehen könnten. Abgesehen von dem in vielen Fällen vorhandenen verwandtschaftlichen Verhältnis zwischen Katecheten und ihren eigenen Kindern innerhalb einer Erstkommuniongruppe gelten für den Bereich der Erstkommunionkatechese diese Verhaltensregeln:
- Einzelgespräche, Übungseinheiten usw. finden nur in den dafür vorgesehenen geeigneten Räumlichkeiten statt. Diese müssen jederzeit von außen zugänglich sein.
- Herausgehobene, intensive freundschaftliche Beziehungen zwischen Bezugspersonen und Minderjährigen sind zu unterlassen.
- Spiele, Arbeitsmethoden, Übungen und Aktionen sind so zu gestalten, dass den Minderjährigen keine Angst gemacht wird und Grenzen nicht überschritten werden.
- Individuelle Grenzempfindungen sind ernst zu nehmen und zu achten und nicht abfällig zu kommentieren.
- Es darf keine Geheimnisse mit Minderjährigen geben.
- Grenzverletzungen müssen thematisiert werden und dürfen nicht übergangen werden.
- Wenn aus guten Gründen von einer Regel abgewichen wird, muss dies immer transparent gemacht werden.
Körperliche Berührungen sind in der Arbeit mit Menschen nicht auszuschließen. Allerdings haben sie altersgerecht und dem jeweiligen Kontext entsprechend angemessen zu sein.
Sie haben die freie und erklärte Zustimmung durch die jeweilige Schutzperson zur Voraussetzung, d. h. der Wille des Kindes ist ausnahmslos zu respektieren. Stete Achtsamkeit und Zurückhaltung sind geboten. Ablehnung muss ausnahmslos respektiert werden. Abgesehen von dem in vielen Fällen vorhandenen verwandtschaftlichen Verhältnis zwischen Katecheten und ihren eigenen Kindern innerhalb einer Erstkommuniongruppe gelten für den Bereich der Erstkommunionkatechese diese Verhaltensregeln:
- Unerwünschte Berührungen, körperliche Annäherung – insbesondere in Verbindung mit dem Versprechen einer Belohnung oder der Androhung von Strafe – sind nicht erlaubt.
- Körperkontakt ist sensibel und nur für die Dauer und zum Zweck einer Versorgung, wie z. B. Pflege, Erste Hilfe, Trost, erlaubt.
- Minderjährigen, die Trost suchen, sollte mit Worten geholfen werden.
Durch Sprache und Wortwahl können Menschen zutiefst verletzt und gedemütigt werden. Von daher hat jede Form persönlicher Interaktion und Kommunikation durch Wertschätzung und einen auf die Bedürfnisse und das Alter des anvertrauten Kindes angepassten Umgang geprägt zu sein.
Für den Bereich der Erstkommunionkatechese gelten diese Verhaltensregeln:
- Kinder werden mit ihrem Vornamen und nicht mit Kose- oder Spitznamen angesprochen.
- In keiner Form von Interaktion und Kommunikation wird sexualisierte Sprache verwendet. Ebenso werden keine abfälligen Bemerkungen oder Bloßstellungen geduldet, auch nicht unter den Kindern.
- Verbale und nonverbale Interaktion sollen der jeweiligen Rolle und dem Auftrag entsprechen und an die Zielgruppe und deren Bedürfnisse angepasst sein.
- Bei sprachlichen Grenzverletzungen ist einzuschreiten und Position zu beziehen.
- Da Ironie und Zweideutigkeiten von Kindern und Jugendlichen oft nicht verstanden werden, sind diese ebenfalls zu unterlassen.
Die Auswahl sämtlicher Materialien und Medien (z. B. Bilder, Kopiervorlagen, Spiele, Texte) muss im Sinne eines achtsamen Umgangs miteinander sorgsam getroffen werden. Sie hat pädagogisch sinnvoll und altersadäquat zu erfolgen. Für den Bereich der Erstkommunionkatechese gelten diese Verhaltensregeln:
- Sämtliche Materialien und Medien mit pornografischen Inhalten sind in allen Kontexten verboten.
- Die Nutzung von sozialen Netzwerken im Kontakt mit Minderjährigen, zu denen ein Betreuungsverhältnis besteht, ist nur im Rahmen der gültigen Regeln und Geschäftsbedingungen zulässig; dies gilt insbesondere bei der Veröffentlichung von Foto- oder Tonmaterial bzw. Texten, die im Zusammenhang mit der Betreuungsaufgabe entstanden sind. Bei Veröffentlichungen ist das allgemeine Persönlichkeitsrecht, insbesondere das Recht am eigenen Bild zu beachten.
- Anvertraute dürfen in unbekleidetem Zustand (umziehen, duschen …) weder beobachtet, fotografiert noch gefilmt werden.
Der Schutz der Intimsphäre ist ein hohes Gut, das es zu wahren gilt. Auch wenn gemeinsame Fahrten, Ausflüge oder Veranstaltungen mit Übernachtung nicht Teil der Erstkommunionkatechese sind, muss jeder Katechet innerhalb der Gruppenstunden darauf achten, die individuelle Intimsphäre der anvertrauten Minderjährigen, beispielsweise beim Gang zur Toilette, zu respektieren und zu schützen.
Geschenke und Bevorzugungen können keine ernst gemeinte und pädagogisch sinnvolle Zuwendung ersetzen. Vielmehr können exklusive Geschenke, insbesondere wenn sie nur ausgewählten Kindern zuteilwerden, deren emotionale Abhängigkeit fördern. Daher gehört es zu den Aufgaben der Katecheten, den Umgang mit Geschenken reflektiert und transparent zu handhaben. Für den Bereich der Erstkommunionkatechese gilt daher diese Verhaltensregel:
- Finanzielle Zuwendungen, Belohnungen und Geschenke an einzelne Minderjährige, die in keinem Zusammenhang mit der konkreten Aufgabe der Bezugsperson stehen, sind nicht erlaubt.
Falls das Verhalten eines Kindes in der Gruppe konsequentes Handeln notwendig macht, nimmt der Katechet immer zunächst Kontakt mit den zuständigen Seelsorgern auf. Diese führen dann ein Gespräch mit den Erziehungsberechtigten und den Katecheten, um eine Lösung im Sinne der Ziele der Erstkommunionkatechese und in Abwägung sowohl des Wohls der Gruppe als auch der des Kindes zu vereinbaren.
Für den Bereich der Erstkommunionkatechese gelten diese Verhaltensregeln:
- Strafen und eigenmächtige Sanktionen von Seiten der Katecheten gegenüber den Erstkommunionkindern sind in der Erstkommunionkatechese verboten.
- Jegliche Form von Gewalt, Nötigung, Drohung oder Freiheitsentziehung ist untersagt.
- Sogenannte Mutproben sind nicht gestattet.
Ich erkläre hiermit, dass ich keine Kenntnis von einem gegen mich eingeleiteten Ermittlungsverfahren aufgrund eines der Straftatbestände im dreizehnten Abschnitt (Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung) des Strafgesetzbuches (StGB) oder der Einstellung eines solchen Verfahrens habe. Weiterhin verpflichte ich mich bei der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens, dem Rechtsträger hiervon unverzüglich Mitteilung zu machen und meine Tätigkeit ruhen zu lassen.
Wenn ich in der Kirchengemeinde St. Margareta ein grenzverletzendes oder übergriffiges Verhalten oder einen Missbrauch wahrnehme, müssen im Sinne einer Gefährdungsprognose folgende Schritte eingehalten werden:
- Ich nehme meine Wahrnehmung ernst, handele ruhig und konfrontiere den Beschuldigten nicht mit meiner Vermutung! Ich beobachte das Kind/den Jugendlichen und kann es/ihn ggf. ermutigen oder bestärken, über die Situation zu sprechen. Dies tue ich, ohne Druck auf das Kind/den Jugendlichen auszuüben.
- Ich stelle keine eigenen Ermittlungen an und führe keine Befragungen durch. Ich verspreche dem Kind/dem Jugendlichen nicht, dass ich über alles Anvertraute schweigen werde, da ich das Versprechen eventuell nicht halten kann.
- Das beobachtete Verhalten /die beobachtete Situation protokolliere ich und hole mir ggf. Rat ein bei einer Kinderschutzfachkraft oder der Präventionsfachkraft (Informationen zu den Ansprechpersonen sind auf der Homepage/auf den Aushängen der Kirchengemeinde zu finden.) oder einer anderen haupt- oder ehrenamtlichen Person, die eine Präventionsschulung besucht hat.
- Wenn ich anonym oder außerhalb der Gemeinde um Rat bitten möchte, finde ich Ansprechpersonen und Telefonnummern/Kontaktdaten auf den Aushängen in den Gebäuden der Kirchengemeinde sowie auf der Internetseite der Kirchengemeinde www.st-margareta.de.
- Das Ergebnis der Beratung werde ich ebenfalls protokollieren.
Ich verpflichte mich, bei Verdacht von übergriffigem Verhalten oder Missbrauch durch einen haupt- oder ehrenamtlichen Mitarbeiter der Kirchengemeinde St. Margareta in Düsseldorf, eine der beauftragten Ansprechpersonen des Erzbistums Köln zu informieren:
- Diplom-Psychologin Hildegard Arz, Telefon 01520 1642234,
hildegard.arz@erzbistum-koeln.de - Rechtsanwalt Hans-Jürgen Dohmen, Telefon 01520 1642126,
hans.dohmen@erzbistum-koeln.de - Dr. rer. med. Emil G. Naumann, Telefon 01520 1642394,
emil.naumann@erzbistum-koeln.de
Wichtig ist, dass ich den Betroffenen altersgerecht in mein Handeln einbeziehe und die Handlungsschritte vorab erkläre. Die drei genannten Ansprechpersonen sind unabhängige Ansprechpersonen, die vom Erzbistum Köln beauftragt sind, eine erste fachliche Einschätzung vorzunehmen und dann ggf. die weiteren Schritte in Zusammenarbeit mit dem Generalvikariat – in Person des Interventionsbeauftragten – einzuleiten.
Der genaue Verfahrensablauf ist auf der Internetseite der Präventionsstelle nachlesbar: https://www.erzbistum-koeln.de/thema/praevention/index.html